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Rechtslage für bis 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine:

Die Veräußerung von Gutscheinen (Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Der Erlös unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer – erst die Einlösung des Gutscheines löst die Umsatzsteuerpflicht aus.

Rechtslage für ab 1.1.2019 ausgestellte Gutscheine:

Ab diesem Zeitpunkt ist die Unterscheidung in „Einzweck-Gutscheine“ und „Mehrzweck-Gutscheine“ erforderlich.

Ein "Einzweck-Gutschein" liegt vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie zum Beispiel der Gutschein eines bestimmten Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

Beim Einzweckgutschein gilt bereits die entgeltliche Übertragung als Erbringung der darin bezeichneten Leistung und unterliegt der Umsatzsteuer.

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt. Ein derartiger Gutschein berechtigt den Erwerber zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen, wie zum Beispiel ein Gutschein einer Restaurantkette über EUR 100,00 oder ein Gutschein für Schreibwaren im Wert von EUR 25,00, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann.

Die Übertragung (Veräußerung) von Mehrzweck-Gutscheinen (z.B. Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung = Einlösung des Gutscheins steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Diese Regelung entspricht den bisherigen Vorschriften.

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