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Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung II

  • für uns als Steuerberater

    Im Rahmen unserer berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind wir verpflichtet bestimmte auftragsbezogene und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Etwaige Missachtungen der gebotenen Präventionsmaßnahmen sind von unserer Standesvertretung, der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), die auch Aufsichtsbehörde ist, mit hohen Verwaltungsstrafen zu belegen und führen bei schwerwiegenden Verstößen sogar zu berufsrechtlichen Konsequenzen.

    Die auftragsbezogenen Maßnahmen betreffen 1) die Identifizierung unserer Auftraggeber und 2) die Erstellung eines Risikoprofils für jeden einzelnen Klient – dies gilt auch für jene, mit denen uns schon eine langjährige Geschäftsbeziehung verbindet.

    • Die Identifizierung erfolgt anhand eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein). Weiters ist eine sogenannte „PEP-Prüfung“ durchzuführen, die durch eine kostenpflichtige Datenbankabfrage erfolgt. Als PEP (politisch exponierte Person) gilt eine natürlichen Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen.
    • Nach Vorliegen dieser Informationen ist für jeden Klienten eine Risikoanalyse durchzuführen, bei der auch das Geschäftsmodell, die Branche, die vorgenommenen Transaktionen und Geschäftsfälle (z.B. hohe oder komplexe Geldbewegungen, ungewöhnliche Einnahmen bzw. Ausgaben, nicht erklärbare oder nicht erklärte Herkunft von Geldflüssen) und der geografische Raum, in dem Leistungen erbracht werden (z. B. Drittländer mit hohem Risiko) in die Risikobeurteilung miteinzubeziehen sind. Abhängig von der Risikobeurteilung erfolgen die weiteren Überprüfungen in unterschiedlichen Intervallen. In diesem Zusammenhang sind auch die regelmäßigen Abfragen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu sehen.
  • für Sie als UnternehmerIn

    Die EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde innerstaatlich nunmehr auch in der Gewerbeordnung umgesetzt. Aufgrund dieser Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation. Auch Versicherungs- und Immobilienmakler oder Gewerbetreibende mit bar zahlenden Kunden sind betroffen. Gewerbetreibende haben bei Verdacht auf Geldwäsche, aber auch bei Transaktionen ab EUR 10.000,00 sowie bei der Aufnahme längerer Geschäftsbeziehungen die Pflicht zur Identitätsfeststellung, Aufbewahrungspflichten und gegebenenfalls Meldepflichten.

    Wer ist betroffen?

    • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000,00
    • Insbesondere auch Immobilienmakler, Autohändler, Juweliere oder Antiquitätenhändler
    • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten

    Was muss getan werden?

    Bereits im Vorfeld ist eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen. Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung eindeutig zu identifizieren durch:

    • Amtlichen Lichtbildausweis
    • beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
    • Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
    • Vollmacht und Identität bei Stellvertretung

    Die Identifizierung umfasst auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Das sind Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, deren unmittelbare Familienmitglieder sowie ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen.

    Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen. Auch gelten verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftskontakten mit einer politisch exponierten Person oder bei Feststellung eines erhöhten Risikos in der Risikoanalyse.

    Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?

    • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
    • Bei Entgegennahme von Bargeld von EUR 10.000,00 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird)
    • Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht (unabhängig von Befreiungen oder Schwellwerten)
    • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen

    Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden (auch nicht über ein Bankkonto). Im Geldwäsche-Verdachtsfall (Hinweise können etwa Bargeld in kleinen Stückelungen oder in verschiedenen Währungen, Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss oder wiederholte Transaktionen unter EUR 10.000,00 sein) muss dieser an die Meldestelle Geldwäsche beim Innenministerium gemeldet werden.

    Vorsicht: Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,00.

    Bitte informieren Sie sich hier auch bei Ihrer Interessenvertretung!

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