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Altersteilzeit

Ab 1.1.2019 wird das Zugangsalter zur Altersteilzeit (ATZ) schrittweise auf maximal 5 Jahre (statt bisher sieben) vor dem Erreichen des Regelpensionsalters angehoben. Dadurch wird die zweijährige Lücke zwischen frühestmöglichem Eintritt in die Altersteilzeit und frühestmöglichem Pensionsantritt geschlossen.

Die geförderte Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmern die Arbeitszeit um bis zu 60% zu verringern und weiterhin bis zu 80% des bisherigen Entgelts ausbezahlt zu bekommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Dienstgeber in der bisherigen Höhe weiterbezahlt, sodass keine Ansprüche verloren gehen. Der Dienstgeber erhält als Ausgleich dafür vom AMS einen teilweisen Ersatz für die Weiterzahlung des Entgelts und der Sozialversicherungsbeiträge und muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzarbeitskraft einstellen.

Die beiden Modelle – das kontinuierliche Arbeitszeitmodell und das Blockmodell – unterscheiden sich hinsichtlich der während der ATZ zu erbringenden Arbeitszeit und der Einstellungsverpflichtung einer Ersatzarbeitskraft. Bei beiden Modellen ist Voraussetzung, dass in den letzten 25 Jahren eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 15 Jahren vorliegt und der Dienstnehmer mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt war. In den letzten 12 Monaten vor der ATZ muss die Arbeitszeit mindestens 60% der Normalarbeitszeit betragen haben:

Normalarbeitszeit 40 Std. Arbeitszeit vor ATZ mindestens 24 Std.
Normalarbeitszeit 38,5 Std. Arbeitszeit vor ATZ mindestens 23,1 Std.

Während der ATZ darf die Arbeitszeit nur 40% - 60% der Normalarbeitszeit betragen:

Normalarbeitszeit 40 Std. Arbeitszeit während ATZ zwischen 16 – 24 Std.
Normalarbeitszeit 38,5 Std. Arbeitszeit während ATZ zwischen 15,4 – 23,1 Std.

In der Altersteilzeitvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sind das gewählte Arbeitszeitmodell, die Reduktion und Lage der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Verpflichtungen des Dienstgebers betreffend Lohnausgleich und Fortzahlung der SV-Beiträge, Vereinbarungen zum ausstehenden Urlaub, Berechnung des Jubiläumsgeldes, Kündigungsentschädigung etc. zur regeln. Auf die Inanspruchnahme der ATZ besteht kein Anspruch – sie ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.

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