Startseite Leistungen Aktuelles Service-Links Kontakt  
 
 
 
AKTUELLES
   
 
10 klassische, ausgew�hlte Steuerspartipps f�r ArbeitnehmerInnen

ArbeitnehmerInnen haben 5 Jahre Zeit, eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung vor, ist diese bis zum 30.9 des Folgejahres einzureichen. Lesen Sie hier 10 ausgewählte Steuertipps.

„Freiwillige“ versus „verpflichtende“ ArbeitnehmerInnenveranlagung“

Grundsätzlich können ArbeitnehmerInnen frei entscheiden, ob sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Eine solche muss immer binnen 5 Jahren eingereicht werden (z.B. kann die Arbeitnehmerveranlagung 2009 noch bis 31. Dezember 2014 eingereicht werden).
Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine „verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung“ vor, muss diese bis zum 30.9 des Folgejahres eingereicht werden. Diesbezüglich haben Sie wahrscheinlich bereits eine Aufforderung des Finanzamtes zur Abgaben der Arbeitnehmerveranlagung 2013 seitens des Finanzamtes erhalten.

Tipp 1 – Pendlerpauschale/Pendlereuro

Wenn die Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht schon in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, kann dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung „nachgeholt“ werden.

Tipp 2 – Kosten für Aus- und Weiterbildung

Beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildungskurse, die nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden, können als Werbungskosten geltend gemacht werden (z.B. selbst bezahlte kaufmännische oder computertechnische Ausbildung). Auch Kosten für Sprachkurse können fallweise Werbungskosten darstellen.  Steuerlich abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die diesbezüglichen Fahrt- und Reisekosten.
Beachten Sie: Diese Kosten sind nur dann abzugsfähig, wenn Sie EUR 132,00/Jahr übersteigen, da dieser Betrag bereits als Pauschale bei der Veranlagung berücksichtigt wird.

Tipp 3 – Sonderausgaben

Ohne Höchstbetrag und Einkommensgrenze können folgende Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten)
  • Abfindung von Rentenansprüchen
  • Steuerberatungskosten

Andere Sonderausgaben sind „Topf-Sonderausgaben“, welche nur zu einem Viertel berücksichtigt werden können. Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über EUR 36.400,00 vermindert sich der absetzbare Betrag, ab EUR  60.000,00 entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze. Zu den Topf-Sonderausgaben zählen:

  • Ausgaben für eine freiwillige Personenversicherung
  • Ausgaben zur Wohnraumbeschaffung
  • Ausgaben zur Wohnraumsanierung (sofern mit Eigenmittel/Darlehen finanziert und von einer befugten Fachkraft    durchgeführt)

Die Höchstgrenzen ohne Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag betragen max. EUR 2.920,00 pro Jahr. Mit Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag verdoppelt sich dieser Betrag.

Achtung: Nur wenn die Topf-Sonderausgaben 240 Euro übersteigen, wirken Sie sich auch steuerwirksam aus (ein Viertel davon, also 60 Euro, werden nämlich in der Lohnverrechnung automatisch als Pauschale berücksichtigt).

Die Sonderausgaben sind nur in dem Jahr steuerlich abzugsfähig, in dem sie verausgabt wurden.
Tipp 4 – Spenden und Kirchenbeitrag

Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen sind seit 2012 bis 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres steuerlich abzugsfähig (für vorherige Veranlagungszeiträume liegt die Grenze bei 10% der Vorjahreseinkünfte).Für Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften in der EU/EWR (sofern in Österreich anerkannt) können Sie ab 2012 bis zu EUR 400,00 jährlich geltend machen (für vorherige Zeiträume EUR 200,00/Jahr).

Tipp 5 – Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinerziehende und Alleinverdienende kommen in den Genuss von Absetzbeträgen, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag darf der/die Partner/die Partnerin höchstens 6.000 Euro jährlich dazuverdienen. Außerdem müssen Sie Familienbeihilfe für mindestens ein Kind (für mehr als sechs Monate) bezogen haben. Der Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag mindert die Lohnsteuer und beträgt:

  • EUR 494,00 bei einem Kind,
  • insgesamt EUR 669,00 bei zwei Kindern,

und für jedes weitere Kind zusätzlich EUR 220,00
Tipp 6 – Kinderabsetz-, Unterhaltsabsetz- und Kinderfreibetrag
Der Kinderabsetzbetrag steht jeder steuerpflichtigen Person zu, welche Familienbeihilfe bezieht. Dieser beträgt (seit dem Jahr 2009) 58,40 Euro pro Kind und Monat und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Wird für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlicher Unterhalt bezahlt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Dieser beträgt (Werte ab 2009)

  • für das erste Kind 29,20 Euro monatlich,
  • für das zweite Kind 43,80 Euro monatlich, und
  • für das dritte und jede weitere Kind 58,40 Euro/Monat.

Achtung: Hierbei darf weder der Steuerpflichtige selbst, noch der (Ehe-)Partner Familienbeihilfe beziehen.
Seit 2009 steht für Kinder, für welche mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch ein Kinderfreibetrag zu. Der Kinderfreibetrag beträgt, wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, 220 Euro jährlich. Wird der Kinderfreibetrag von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird, können 132 Euro jährlich pro Person geltend gemacht werden.

Tipp 7 – Kinderbetreuungskosten geltend machen

Bis zu EUR 2.300,00 im Jahr können für Kinderbetreuung pro Kind steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und von einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, oder von einer „pädagogisch qualifizierten Person“ wie z.B. ausgebildeten Tageseltern betreut wird.

Hinweis: AlleinerzieherInnen können die Kosten für die Kinderbetreuung auch für Kinder über 10 Jahren als außergewöhnliche Belastung (jedoch Selbstbehalt!) geltend machen.

Tipp 8– Außergewöhnliche Belastungen
Es gibt außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, darunter fallen z.B.

  • - Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden, sowie
  • - Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder
  •   für eine notwendige Diätverpflegung entstehen.

Alle anderen Kosten, die außergewöhnlichen sind, zwangsläufig erwachsen und das Einkommen des Steuerpflichtigen belasten, sind außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (SB). Die Höhe des Selbstbehalts hängt vom jeweiligen Jahreseinkommen ab:

  • Bis EUR 7.300,00 beträgt der SB 6%.
  • Zwischen EUR 7.300,00 und EUR 14.600,00 sind es 8 %.
  • Zwischen EUR 14.600,00 und EUR 36.400,00 sind es 10 %.
  • Über EUR 36.400,00 Einkommen sind es 12 %.

Außergewöhnliche Kosten mit SB sind in der Regel Krankheitskosten. Also Arzt- oder Krankenhaushonorare, Kosten für verschriebene Medikamente, Kosten für Heilbehandlungen oder Heilbehelfe (z.B. Hörgerät, Gehbehelf), Kosten für Zahnersatz oder Kosten für Sehbehelfe. Auch Kurkosten stellen eine außergewöhnliche Belastung dar.

Die Kosten für ein angemessenes und ortsübliches Begräbnis, welche mangels Nachlassvermögen aus rechtlicher oder moralischer Pflicht übernommen werden müssen, sind bis zur Höchstgrenze von EUR 5.000,00 absetzbar.

Die Kosten für außergewöhnliche Belastung sind nur in dem Jahr abzugsfähig, in dem dadurch das Einkommen tatsächlich belastet wurde.

Tipp 9– Steuerfreier Zuverdienst

Erzielen Arbeitnehmer neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis betriebliche Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag), sind diese Einkünfte bis zu EUR 730,00/Jahr nicht steuerpflichtig. Übersteigen die betrieblichen Einkünfte diese Zuverdienst-Grenze, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Sozialversicherungspflicht tritt erst bei Überschreiten der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze ein.

Tipp 10 – Kleinverdiener

Wenn man in einem Jahr wenig verdient oder nicht ganzjährig gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung fast immer – selbst wenn keine Lohnsteuer abgeführt wurde (Jahresbezug unter 12.000 Euro). Steuerpflichtige erhalten in solchen Fällen bis zu 10% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110 €) als sogenannte Negativsteuer vom Finanzamt zurück.

zurück zur Übersicht
 
© 2007 - Nußbaumer und Partner
ImpressumIDatenschutzrichtlinie I Sitemap I AAB I HGR I FAQ