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Normalwert in der Umsatzsteuer

Mit dem „Normalwert“ wurde eine nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie mögliche Option in das österreichische Recht übernommen. Er wurde zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder –umgehung und zur Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage als neue Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eingeführt.

Dieser Wert ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven vom Normalwert abweicht (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw.).

Der Normalwert ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer derselben Absatzstufe zahlen müsste.

Diese Neuregelung ist nur dann anzuwenden, wenn

  • der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,
  • der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen: Kleinunternehmerregelung) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt oder
  • der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt.

Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind nicht von der Normalwertregelung erfasst. Für unentgeltliche Zuwendungen bzw. Leistungserbringungen bleibt weiterhin die bisherige Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung anwendbar.

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