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Zentrales Kontenregister und Kapitalabfluss-Meldegesetz

Zur weiteren Betrugsbek�mpfung wird das Bankgeheimnis in Finanzverfahren weitgehend aufgehoben. Dies erfolgt durch die Schaffung eines zentralen Kontenregisters, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbeh�rden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbeh�rden des Bundes zugreifen k�nnen. Die F�hrung des bundesweiten Kontenregisters erfolgt durch das Bundesministerium f�r Finanzen, das von den Kreditinstituten die entsprechenden Daten �bermittelt bekommt.

Die Kreditinstitute haben die erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu �bermitteln. Die �bermittlungspflicht beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige �bermittlung hat die Daten mit Stand zum 1. M�rz 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Er�ffnungen und Aufl�sungen zu umfassen.

In das Kontenregister sind Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, wirtschaftliche Eigent�mer mit Name, Geburtsdatum, Adresse, Ans�ssigkeitsstaat aufzunehmen. Weiters die Kontonummer bzw. Depotnummer, Tag der Er�ffnung und der Aufl�sung des Kontos bzw. des Depots und die Bezeichnung des konto- bzw. depotf�hrenden Kreditinstitutes.

Durch die neue Schaffung der Zugriffsm�glichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen bestand bzw. besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabfl�sse, weshalb eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich gr��erer Kapitalabfl�sse begleitend eingef�hrt wurde (Kapitalabfluss-Meldegesetz). Diese Meldeverpflichtung besteht bereits ab dem 01.03.2015. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die �sterreichische Bundesfinanzierungsagentur sind verpflichtet, folgende Kapitalabfl�sse zu melden:

  • Auszahlung und �berweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und �berweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gem � 1 Abs 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundessch�tzen,
  • die �bertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • die Verlagerung von Wertpapieren in ausl�ndische Depots.
Meldepflichtig sind dabei Kapitalabfl�sse von Betr�gen von mindestens 50.000,00 Euro von Konten oder Depots nat�rlicher Personen, auch wenn der Wert von EUR 50.000,00 erst in mehreren Vorg�ngen �berschritten wird und zwischen den einzelnen Vorg�ngen eine offenkundige Verbindung besteht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gesch�ftskonten von Unternehmern.

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