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Zuschuss des Arbeitgebers f�r Kinderbetreuung

Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren. Derartige Zuschüsse sind ab dem Jahr 2013 mit bis zu EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr und Kind steuerfrei. Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts sind diese Zuschüsse in unbegrenzter Höhe von den Sozialabgaben befreit.

Begünstigt sind nur ArbeitnehmerInnen denen  für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Dieser ist in der Regel an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt. Wird der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gewährt, dann steht die Steuerbefreiung nicht zu. Begünstigt ist ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungs-einrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut wird. Haushaltszugehörige Angehörige sind ausgenommen. Die Zahlung des Zuschusses durch den Arbeitgeber muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung  oder – person erfolgen.

Für die Beantragung ist das Formular L 35 aufzufüllen. Wir empfehlen außerdem eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Im Rahmen  der Arbeitnehmerveranlagung sind Kinderbetreuungskosten für „begünstigte Kinder“ bis EUR 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr steuerlich absetzbar. Ein allfälliger Zuschuss des Arbeitgebers ist davon in Abzug zu bringen.

Sachgeschenke:

Übliche Sachzuwendungen (z. B. Geschenke) an Mitarbeiter sind bis zu einem Betrag von € 186,-- pro Dienstnehmer und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozial-versicherungsfrei.

Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) ist nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen. Als Sachzuwendung gelten auch Geschenkmünzen (die nicht in Bargeld abgelöst werden können) und Warengutscheine sowie auch Goldmünzen, soweit es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt.

ACHTUNG: Bargeldzuwendungen sind immer lohnsteuer- und sozial­ab­gaben­pflichtig!

Betriebsveranstaltungen:

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu einem Betrag von € 365,-- pro Dienstnehmer und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hiezu sind jedoch alle Betriebsveranstaltungen eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.

Zukunftssicherung:

Der Abschluss von Kranken- oder Unfallversicherungen oder von Lebens­versicherungen (auch bestimmte investmentfondsgebundene Lebensversicherungen) mit einer mindestens 10-jährigen Laufzeit für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern ist bis zu € 300,-- pro Dienstnehmer und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

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