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FERIALPRAKTIKANT / FERIALARBEITNEHMER / VOLONT�R

Zu den Begriffen

Ferialpraktikanten sind Sch�ler oder Studenten, die als Erg�nzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Dem Ferialpraktikanten ist es in erster Linie gestattet, sich zum Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu bet�tigen. Eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit sowie eine Weisungsgebundenheit darf nicht gegeben sein. Der Ferialpraktikant hat sich aber in die allgemeine betriebliche Ordnung einzuf�gen und unter anderem auch die f�r den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen.

Von Ferialpraktikanten sind Ferialarbeitnehmer zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Sch�ler oder Studenten, die w�hrend der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein Arbeitsverh�ltnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Diese Arbeitnehmer sind selbstverst�ndlich immer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Es gibt � au�er im Ausl�nderbesch�ftigungsgesetz (AuslBG) � keine Definition des Begriffes Volont�r. Nach der Rechtsprechung sind Volont�re Personen, die ausschlie�lich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch besch�ftigt werden. Volont�re werden lediglich kurzfristig in einem Betrieb t�tig, um sich weiterzubilden, ohne dass dies von der Schule als Praktikum gefordert wird.


Entlohnung und arbeitsrechtliche Stellung

Ein regul�res Arbeitsentgelt geb�hrt dem Ferialpraktikanten nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt grunds�tzlich der freien Vereinbarung. In der Praxis wird als Taschengeld h�ufig ein Betrag deutlich unter der niedrigsten Entlohnung f�r Arbeitnehmer angesetzt (Ausnahme: Der Kollektivvertrag enth�lt eine Regelung). Nach der Verwaltungspraxis ist die Geringf�gigkeitsgrenze bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zu beachten. Der Ferialpraktikant ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten f�r ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag.

Dem Ferialarbeitnehmer steht die (Mindest)Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und auch alle anderen arbeits- und entgeltrechtlichen Anspr�che zu (aliquoter Urlaub, Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen usw.), da er Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist.

Volont�re erhalten kein Entgelt und unterliegen auch nicht der Betriebsdisziplin. Das Volontariat ist demzufolge ein Ausbildungsverh�ltnis, kein Arbeitsverh�ltnis. Da der Volont�r kein Arbeit-nehmer im arbeitsrechtlichen Sinn ist, gelten f�r ihn die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz oder Angestelltengesetz NICHT. Der Volont�r unterliegt auch nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen (daher auch kein Sonderzahlungsanspruch).


Meldungen zur Sozialversicherung

Dienstnehmer aller drei Besch�ftigungsarten sind VOR Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden!

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