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Einf�hrung der Bundesfinanzgerichtsbarkeit

Am 01.01.2014 wird eine zweistufige Verwaltungsgerichtbarkeit nach dem Modell „9 + 2“ in Kraft treten. Diese umfasst 9 Landesverwaltungsgerichte, 1 Bundesverwaltungsgericht und 1 Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist zuständig für Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden,

  • in Abgabenangelegenheiten des Bundes (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden),
  • in Angelegenheiten des (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrechts und
  • in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten.

Der Instanzenzug verläuft wie folgt:

Über eine Entscheidung einer Bundesbehörde kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht bzw. das Bundesfinanzgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundes­finanzgericht erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Das neue Bundesverwaltungsgericht wird die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung sein. Die einzige Ausnahme davon ist der oben angeführte Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Dieser entscheidet in letzter Instanz. Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Bundesfinanzgerichts, wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet

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