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Aufbewahrungspflicht f�r B�cher und Aufzeichnungen

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des § 132 BAO endet rechnerisch für die Unterlagen des Jahres 2007 grundsätzlich am 31. 12. 2014.
Da die Bestimmung jedoch einen unterschiedlichen Beginn des siebenjährigen Fristenlaufes für verschiedene Sachverhaltskonstellationen kennt, empfehlen wir jedenfalls, zur Berechnung der Aufbewahrungsfrist das Ende des Kalenderjahres in dem die Bescheiderlassung erfolgte, heranzuziehen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass

  • gem. § 132 Abs. 1 BAO die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind,
  • gem. § 18 Abs. 10 UStG Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen zwölf Jahre aufbewahrungspflichtig sind,
  • gem. § 18 Abs. 10 zweiter Satz UStG bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nichtunternehmerischen Teils ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, die betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen 22 Jahre aufzubewahren sind, und
  • § 212 Abs. 1 UGB vorsieht, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z. B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.), denn hier gilt oftmals die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

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